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972.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Krankschlachtungen

Schlachten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung
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§ 8 Lebensmittelverordnung · Krankschlachtungen

1. Krankschlachtungen dürfen nur in Notschlachtlokalen durchgeführt werden (Art. 19 FHyV).

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