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972.11 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Koordination

Zuständigkeiten und Koordination
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§ 7 Lebensmittelverordnung · Koordination

1. Das kantonale Laboratorium und der kantonale Veterinärdienst koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelkontrolle.

2. Das kantonale Laboratorium und das Amt für Umweltschutz und Energie koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Umweltschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.

3. Das kantonale Laboratorium und das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («der Ebenrain») koordinieren ihre Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetzgebung.

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