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§ 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Organe der Lebensmittelkontrolle

Organisation
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§ 3 Lebensmittelverordnung · Organe der Lebensmittelkontrolle

1. Die Organe der Lebensmittelkontrolle sind

a. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

b. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;

c. die Lebensmittelinspektorinnen oder Lebensmittelinspektoren;

d. die Fleischinspektorinnen oder Fleischinspektoren;

e. die Lebensmittelkontrolleurinnen oder Lebensmittelkontrolleure;

f. die Fleischkontrolleurinnen oder Fleischkontrolleure;

g. Personen und Organe, die besondere Aufgaben in der Lebensmittelkontrolle erfüllen könnten.

2. Sie können im Haupt- oder Nebenamt gewählt werden.

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