972.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
Vollzugsbestimmungen
§ 11 Lebensmittelverordnung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung der zuständigen Kontrollbehörde zuzustellen, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.