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972.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

Vollzugsbestimmungen
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§ 11 Lebensmittelverordnung · Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen

1. Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung der zuständigen Kontrollbehörde zuzustellen, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.

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