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972.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden

Vollzugsbestimmungen
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§ 10 Lebensmittelverordnung · Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden

1. Die Kontrollorgane können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Mitwirkung der Polizei Basel-Landschaft verlangen.

2. Sie können auch weitere kantonale Behörden für besondere Kontrollaufgaben beiziehen.

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