972.11
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden
Vollzugsbestimmungen
§ 10 Lebensmittelverordnung · Mitwirkung von anderen kantonalen Behörden
1. Die Kontrollorgane können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Mitwirkung der Polizei Basel-Landschaft verlangen.
2. Sie können auch weitere kantonale Behörden für besondere Kontrollaufgaben beiziehen.