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972.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Aufsicht

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§ 1 Lebensmittelverordnung · Aufsicht

1. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) hat die Aufsicht über den an die Kantone übertragenen Vollzug im Lebensmittel- und Gesundheitsbereich der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, der Landwirtschaftsgesetzgebung und der Strahlenschutzgesetzgebung.

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