§ 2 Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel
§ 2 Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel
1. Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich
1. für schickliche Bestattung der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel überlassenen Leichen im Sinne von Art. 53 Absatz 2 der Bundesverfassung zu sorgen und alle aus allfälliger Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Anstände nach Anhörung der Beteiligten und beförderlichst zu erledigen;
2. bei allen der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel von basellandschaftlichen Anstalten und Behörden unversehrt übergebenen Leichen die Todesursache festzustellen und der ausliefernden Stelle mitzuteilen
3. alle der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel mit Ermächtigung der zuständigen Untersuchungsbeamten überlassenen Wasser- und anderen Fundleichen wenigstens vierzehn Tage verwesungssicher aufbewahren zulassen;
4. für den Transport jeder Leiche einen Metallsarg, der allen Anforderungen in bezug auf Hygiene und Schicklichkeit entspricht, zur Verfügung zu stellen;
5. alle Kosten des Leichentransportes, der Sektionen, Desinfektionen, Zustellungen und Bestattungen zu übernehmen.