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963.13 CH-BL

§ 1 Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel

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§ 1 Vertrag zwischen der Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel

1. Die Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft ermächtigt die kantonalen Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten in Liestal und die kantonale Strafanstalt in Liestal, Leichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für eigene Untersuchungen benötigt werden.

2. Ferner werden die zuständigen Untersuchungsbeamten des Kantons BaselLandschaft ermächtigt, der genannten Anstalt Leichen von Untersuchungsgefangenen, Wasser- und andere Fundleichen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, zu überlassen, falls keine kriminalpolizeilichen Gründe gegen die Überlassung sprechen.

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