955.51
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
Gebühren
§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen
1. Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.