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955.51 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

Gebühren
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§ 9 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen

1. Für den Erlass von Sanierungs- und Räumungsverfügungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien werden Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen erhoben.

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