955.51
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
Gebühren
§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche
1. Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr gemäss § 6 erhoben.
2. Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.