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955.51 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

Gebühren
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§ 8 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Abgelehnte oder zurückgezogene Gesuche

1. Für Gesuche, die abgelehnt werden, wird die ganze Bewilligungsgebühr gemäss § 6 erhoben.

2. Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen, so kann der effektive Aufwand in Rechnung gestellt werden.

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