955.51
CH-BL
§ 7 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Gebührenerhöhung
Gebühren
§ 7 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Gebührenerhöhung
1. Die Bewilligungsgebühren gemäss § 6 werden entsprechend dem zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand erhöht, wenn
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der Bewilligungsgebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt oder
b. Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder durch die Bewilligungsinstanz selbst erledigt werden müssen.
2. Der zusätzlich erforderliche Zeitaufwand wird zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt, jedoch maximal bis zum 3-fachen der Bewilligungsgebühren gemäss § 6.