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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Bewilligungsgebühren

Gebühren
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§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Bewilligungsgebühren

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für

a. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen, sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.-;

b. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz von CHF 200.-.

2. Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald von CHF 200.-.

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