955.51
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Bewilligungsgebühren
Gebühren
§ 6 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Bewilligungsgebühren
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erhebt Gebühren für
a. Bewilligungen von stationären Kälteanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Stoffen, sofern Abklärungen der zuständigen kantonalen Fachstelle (z. B. hinsichtlich des Einsatzes von natürlichen Kältemitteln) erforderlich sind, von CHF 300.-;
b. Bewilligung für die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbetrieblichem oder maschinellem Einsatz von CHF 200.-.
2. Das Amt für Wald beider Basel erhebt Gebühren für Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald von CHF 200.-.