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955.51 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 5 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Kontrolle des Umgangs mit Chemikalien in Betrieben

1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist für die Kontrolle der arbeitshygienischen Aspekte in Betrieben zuständig, in denen im Rahmen von Arbeitsprozessen mit Chemikalien umgegangen wird.

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