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955.51 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Fachberatung Dünger

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Fachberatung Dünger

1. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Ebenrain») ist für die Fachberatung betreffend die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln in Landwirtschaftsbetrieben zuständig.

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