955.51
CH-BL
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald
Organisation und Zuständigkeiten
§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald
1. Das Amt für Wald beider Basel ist für die Erteilung von Bewilligungen für Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald und die Erteilung von Ausnahmen für die Anwendung von Düngern im Wald zuständig.