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955.51 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Vollzug

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Vollzug

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nachfolgend nicht andere Vollzugsorgane dazu bestimmt werden.

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