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§ 14 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts

Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
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§ 14 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 8. Februar 1994 über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.

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