955.51
CH-BL
§ 14 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 14 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 8. Februar 1994 über Bewilligungsgebühren für den Verkehr mit Giften und für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen wird aufgehoben.