955.51
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Fälligkeit, Verzugszins
Gebühren
§ 12 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Fälligkeit, Verzugszins
1. Die Fälligkeit zur Bezahlung der Gebühren tritt 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.
2. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins wird ein Verzugszins erhoben. Seine Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3. Die Mahngebühren betragen ab der zweiten und für jede weitere Mahnung CHF 60.-.