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955.51 CH-BL

§ 11 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen

Gebühren
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§ 11 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Erschwerte Kontrollen, Nachkontrollen

1. Können Kontrollen aufgrund des Verhaltens der Kontrollierten nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden, wird der zusätzliche Kontrollaufwand zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.

2. Die Gebühren für Nachkontrollen werden gemäss § 10 erhoben.

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