955.51
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung - Kontrollgebühren
Gebühren
§ 10 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung · Kontrollgebühren
1. Werden im Rahmen von Betriebskontrollen, Marktkontrollen oder gezielten Produkterhebungen Mängel festgestellt, so wird der Vollzugsaufwand für diese Kontrolltätigkeiten den Kontrollierten von der zuständigen Vollzugsinstanz zu kostendeckenden Stundensätzen in Rechnung gestellt.
2. Der Aufwand für analytische Untersuchungen wird, sofern diese zu Beanstandungen führen, den Kontrollierten in Rechnung gestellt.
3. Bei Düngern richtet sich die Kontrollgebühr nach der Dünger-Verordnung.
4. Weitere notwendige Sachauslagen, die im Rahmen der in den Abs. 1-3 beschriebenen Kontrolltätigkeiten angefallen sind, können nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt werden.