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953.1 CH-BL

§ 9 Dekret über die Betäubungsmittel - Private Einrichtungen

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Vorkehren im allgemeinen
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§ 9 Dekret über die Betäubungsmittel · Private Einrichtungen

1. Durch Vereinbarungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass private Einrichtungen von Betäubungsmittelabhängigen besucht oder für längere Dauer in Anspruch genommen werden können.

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