953.1
CH-BL
§ 9 Dekret über die Betäubungsmittel - Private Einrichtungen
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Vorkehren im allgemeinen
§ 9 Dekret über die Betäubungsmittel · Private Einrichtungen
1. Durch Vereinbarungen sind die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, dass private Einrichtungen von Betäubungsmittelabhängigen besucht oder für längere Dauer in Anspruch genommen werden können.