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953.1 CH-BL

§ 35 Dekret über die Betäubungsmittel - Schlussbestimmungen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 35 Dekret über die Betäubungsmittel · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates (Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes).

2. Die Vollziehungsverordnung vom 19. November 1953 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 wird aufgehoben.

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