953.1
CH-BL
§ 33 Dekret über die Betäubungsmittel - Gebühren
Verschiedene Bestimmungen
§ 33 Dekret über die Betäubungsmittel · Gebühren
1. Der Regierungsrat erlässt für Bewilligungen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln einen Gebührentarif.