953.1
CH-BL
§ 32 Dekret über die Betäubungsmittel - Berichterstattung
Verschiedene Bestimmungen
§ 32 Dekret über die Betäubungsmittel · Berichterstattung
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erstattet alljährlich zu Beginn des Jahres dem Regierungsrat zuhanden des Bundesrates, des Landrates und der Gemeinderäte Bericht über die Durchführung des Bundesgesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen.