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953.1 CH-BL

§ 32 Dekret über die Betäubungsmittel - Berichterstattung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 32 Dekret über die Betäubungsmittel · Berichterstattung

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erstattet alljährlich zu Beginn des Jahres dem Regierungsrat zuhanden des Bundesrates, des Landrates und der Gemeinderäte Bericht über die Durchführung des Bundesgesetzes und die dabei gemachten Erfahrungen.

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