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953.1 CH-BL

§ 31 Dekret über die Betäubungsmittel - Anwendbares Recht

Verschiedene Bestimmungen
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§ 31 Dekret über die Betäubungsmittel · Anwendbares Recht

1. Zur Ergänzung dieser Verordnung gelten als anwendbares Recht

a. das Organisationsgesetz vom 28. April 1958 insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittel im Bewilligungsverfahren oder gegen behördliche Anordnungen gegen die Betäubungsmittelsucht

b. das Gesetz vom 29. April 1965 betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete hinsichtlich spezieller Verfahrensfragen

c. das Gesetz vom 27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge hinsichtlich der Fragen über Gewährung und Rückerstattung von Unterstützungen.

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