953.1
CH-BL
§ 30 Dekret über die Betäubungsmittel - Wahlbehörde
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Wahlen, Entschädigungen und Besoldungen
§ 30 Dekret über die Betäubungsmittel · Wahlbehörde
1. Der Regierungsrat wählt die Fachkommission, die Informationsstelle und die Fürsorgestellen.
2. Entschädigungen und Besoldungen richten sich nach den geltenden Vorschriften.