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953.1 CH-BL

§ 30 Dekret über die Betäubungsmittel - Wahlbehörde

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Wahlen, Entschädigungen und Besoldungen
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§ 30 Dekret über die Betäubungsmittel · Wahlbehörde

1. Der Regierungsrat wählt die Fachkommission, die Informationsstelle und die Fürsorgestellen.

2. Entschädigungen und Besoldungen richten sich nach den geltenden Vorschriften.

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