Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.1 CH-BL

§ 29 Dekret über die Betäubungsmittel - Beihilfeformen

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Finanzielle Beihilfe
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§ 29 Dekret über die Betäubungsmittel · Beihilfeformen

1. Der Landrat bewilligt die erforderlichen Rahmenkredite und die periodischen Beiträge.

2. Die Zuschüsse an ausserkantonale oder regionale Einrichtungen sind im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen festzusetzen.

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