953.1
CH-BL
§ 29 Dekret über die Betäubungsmittel - Beihilfeformen
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Finanzielle Beihilfe
§ 29 Dekret über die Betäubungsmittel · Beihilfeformen
1. Der Landrat bewilligt die erforderlichen Rahmenkredite und die periodischen Beiträge.
2. Die Zuschüsse an ausserkantonale oder regionale Einrichtungen sind im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen festzusetzen.