953.1
CH-BL
§ 27 Dekret über die Betäubungsmittel - Zuschüsse und deren Kontrolle
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Finanzielle Beihilfe
§ 27 Dekret über die Betäubungsmittel · Zuschüsse und deren Kontrolle
1. An Einrichtungen im Sinne von § 9 sollen regelmässige Betriebszuschüsse gewährt werden.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kontrolliert in geeigneter Weise die angemessene Verwendung der Mittel.