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953.1 CH-BL

§ 23 Dekret über die Betäubungsmittel - Vertrauensarzt und Kantonsarzt

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Gemeinsame Vorschriften - Meldewesen
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§ 23 Dekret über die Betäubungsmittel · Vertrauensarzt und Kantonsarzt

1. Meldungen von Ärzten über Fälle von Betäubungsmittelsucht, die behördliche Massnahmen erfordern, sind an den von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmten Vertrauensarzt bzw. an den Kantonsarzt zu richten. Dieser setzt sich über das weitere Vorgehen mit der Fachkommission in Verbindung.

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