953.1
CH-BL
§ 23 Dekret über die Betäubungsmittel - Vertrauensarzt und Kantonsarzt
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Gemeinsame Vorschriften - Meldewesen
§ 23 Dekret über die Betäubungsmittel · Vertrauensarzt und Kantonsarzt
1. Meldungen von Ärzten über Fälle von Betäubungsmittelsucht, die behördliche Massnahmen erfordern, sind an den von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmten Vertrauensarzt bzw. an den Kantonsarzt zu richten. Dieser setzt sich über das weitere Vorgehen mit der Fachkommission in Verbindung.