953.1
CH-BL
§ 21 Dekret über die Betäubungsmittel - Wahrung der persönlichen Sphäre
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Gemeinsame Vorschriften - Diskretionspflicht
§ 21 Dekret über die Betäubungsmittel · Wahrung der persönlichen Sphäre
1. Alle mit der Bekämpfung von Süchtigen betrauten Personen bemühen sich, auf die persönlichen Belange des Süchtigen oder seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.