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953.1 CH-BL

§ 21 Dekret über die Betäubungsmittel - Wahrung der persönlichen Sphäre

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Gemeinsame Vorschriften - Diskretionspflicht
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§ 21 Dekret über die Betäubungsmittel · Wahrung der persönlichen Sphäre

1. Alle mit der Bekämpfung von Süchtigen betrauten Personen bemühen sich, auf die persönlichen Belange des Süchtigen oder seiner Angehörigen Rücksicht zu nehmen.

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