953.1
CH-BL
§ 20 Dekret über die Betäubungsmittel - Betreuung
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Beratung, Behandlung und Betreuung
§ 20 Dekret über die Betäubungsmittel · Betreuung
1. Die fürsorgerische Betreuung umfasst die Berufsberatung sowie die Vermittlung und Überwachung von Arbeits- und Wohngelegenheiten, Patenschaften und neuen Lehrstellen mit und ohne Familienanschluss.
2. Die Mitwirkung freiberuflicher Sachkundiger ist anzustreben.