§ 2 Dekret über die Betäubungsmittel - Kontrollstelle
§ 2 Dekret über die Betäubungsmittel · Kontrollstelle
1. Die kantonale Kontrollstelle für Betäubungsmittel ist zuständig für
a. * Die Behandlung der Gesuche um Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 des Bundesgesetzes zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
b. * die Durchführung der notwendigen Kontrollen bei den Inhabern der Bewilligungen, bei den Medizinalpersonen, in Krankenanstalten und wissenschaftlichen Instituten (Artikel 16-18 des Bundesgesetzes und Artikel 55 der Vollziehungsverordnung);
c. * die Meldungen an das Eidgenössische Gesundheitsamt gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Vollziehungsverordnung;
d. * die Beschlagnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden (Artikel 25 des Bundesgesetzes);
e. * die Anträge auf Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln zuhanden der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;
f. die Verzeigung von Übertretungen gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes.