953.1
CH-BL
§ 18 Dekret über die Betäubungsmittel - Beratungsstellen
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Beratung, Behandlung und Betreuung
§ 18 Dekret über die Betäubungsmittel · Beratungsstellen
1. Die Beratung von Betäubungsmittelabhängigen oder deren Angehörigen sowie die Behandlung und Betreuung von Betäubungsmittelanfälligen und -süchtigen erfolgt durch die im Kanton bestehenden Stationen (Kinderpsychiatrischer und Schulpsychologischer Dienst, Psychiatrische Klinik) und die privaten Ärzte.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch andere Organisationen beigezogen werden.