Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.1 CH-BL

§ 18 Dekret über die Betäubungsmittel - Beratungsstellen

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Beratung, Behandlung und Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Dekret über die Betäubungsmittel · Beratungsstellen

1. Die Beratung von Betäubungsmittelabhängigen oder deren Angehörigen sowie die Behandlung und Betreuung von Betäubungsmittelanfälligen und -süchtigen erfolgt durch die im Kanton bestehenden Stationen (Kinderpsychiatrischer und Schulpsychologischer Dienst, Psychiatrische Klinik) und die privaten Ärzte.

2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können auch andere Organisationen beigezogen werden.

← § 17 Dekret über die Betäubungsmittel Vollzugsbehörde § 19 Dekret über die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →