953.1
CH-BL
§ 16 Dekret über die Betäubungsmittel - Fachkommission
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Fachkommission
§ 16 Dekret über die Betäubungsmittel · Fachkommission
1. Die Fachkommission setzt sich aus mindestens 7 vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern zusammen.
2. Ihr gehört von Amtes wegen an: Je ein Vertreter der Kinderpsychiatrie und der Schulpsychologie sowie der Leiter der Kontrollstelle für Betäubungsmittel. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder ist Berufen medizinischer, pädagogischer und fürsorgerischer Richtung der Vorzug zu geben.
3. Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Ausschüsse bilden.