Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
953.1 CH-BL

§ 15 Dekret über die Betäubungsmittel - Zentrale Fürsorge

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Informationsstelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Dekret über die Betäubungsmittel · Zentrale Fürsorge

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine zentrale Fürsorgestelle einrichten.

← § 14 Dekret über die Betäubungsmittel Vollzugsbehörde § 16 Dekret über die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →