953.1
CH-BL
§ 15 Dekret über die Betäubungsmittel - Zentrale Fürsorge
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Informationsstelle
§ 15 Dekret über die Betäubungsmittel · Zentrale Fürsorge
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann eine zentrale Fürsorgestelle einrichten.