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953.1 CH-BL

§ 14 Dekret über die Betäubungsmittel - Kontaktstelle, Auskunft und Verbindung, Telefondienst

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organe und Vorkehren im einzelnen - Informationsstelle
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§ 14 Dekret über die Betäubungsmittel · Kontaktstelle, Auskunft und Verbindung, Telefondienst

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion unterhält eine Informations- und Koordinationsstelle.

2. Diese Stelle hat zur Aufgabe

a. alle interessierten Kreise zu informieren;

b. den Schulleitungen Dokumentationen zu verschaffen;

c. Fragestellern, selbst wenn sie anonym bleiben wollen, über die Möglichkeiten der Beratung oder Behandlung Auskunft zu geben;

d. die Verbindung mit kantonalen und ausserkantonalen Gremien und Heimen aufrechtzuerhalten.

3. Zeigt sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Tag und Nacht erreichbaren Stelle für telefonische Anfragen, kann diese durch die Informationsstelle allein oder zusammen mit anderen Institutionen geschaffen werden.

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