953.1
CH-BL
§ 13 Dekret über die Betäubungsmittel - Schulen
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organisation
§ 13 Dekret über die Betäubungsmittel · Schulen
1. Die Schulen sind ebenfalls Träger der Vorkehren gegen die Betäubungsmittelsucht.
2. Besteht die Vermutung von Betäubungsmittelkonsum unter Schülern, leitet die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst die Abklärung ein. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind rechtzeitig zu orientieren.