953.1
CH-BL
§ 10 Dekret über die Betäubungsmittel - Zuständigkeit
Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organisation
§ 10 Dekret über die Betäubungsmittel · Zuständigkeit
1. Aufsichtsbehörden sind die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in 1., der Regierungsrat in 2. Instanz.
2. Der Regierungsrat beschliesst die Vorkehren allgemeiner Natur wie die Organisation und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen.
3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion trifft die Verfügungen im einzelnen und überwacht deren Ausführung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion und der Polizeidirektion. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung.