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953.1 CH-BL

§ 10 Dekret über die Betäubungsmittel - Zuständigkeit

Massnahmen gegen die Betäubungsmittelsucht - Organisation
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§ 10 Dekret über die Betäubungsmittel · Zuständigkeit

1. Aufsichtsbehörden sind die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion in 1., der Regierungsrat in 2. Instanz.

2. Der Regierungsrat beschliesst die Vorkehren allgemeiner Natur wie die Organisation und den Betrieb der erforderlichen Einrichtungen.

3. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion trifft die Verfügungen im einzelnen und überwacht deren Ausführung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion und der Polizeidirektion. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung.

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