953.1
CH-BL
§ 1 Dekret über die Betäubungsmittel - Vollzugsbehörde
Aufsicht und Kontrolle
§ 1 Dekret über die Betäubungsmittel · Vollzugsbehörde
1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vollzieht die Bundesgesetzgebung, soweit damit die Kantone betraut sind. Sie übt u.a. die Aufsicht über den Verkehr mit Betäubungsmitteln aus und erteilt oder entzieht die Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Handel mit Betäubungsmitteln.