951.5
CH-BL
§ 7 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
Personal
§ 7 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
1. Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen.
2. Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden.