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951.5 CH-BL

§ 7 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Berufliche Vorsorge und Lohnadministration

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§ 7 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Berufliche Vorsorge und Lohnadministration

1. Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen.

2. Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden.

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