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951.5 CH-BL

§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Aufsicht

Organe und Zuständigkeiten
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§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Aufsicht

1. Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.

2. Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig

a. Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;

b. Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;

c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;

d. Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.

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