951.5
CH-BL
§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Aufsicht
Organe und Zuständigkeiten
§ 5 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Aufsicht
1. Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.
2. Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig
a. Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters;
b. Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;
d. Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.