§ 4 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Zuständigkeiten
§ 4 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Zuständigkeiten
1. Der Inspektoratsrat
a. bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein;
b. überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
c. bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d.
d. stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
e. übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH das Reporting;
f. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
2. Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter
a. führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
b. ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
c. vertritt das Inspektorat gegen aussen.
3. Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Art. 728, 729, 729b Abs. 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts. Insbesondere
a. prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen;
b. berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.