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951.5 CH-BL

§ 3 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Organe

Organe und Zuständigkeiten
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§ 3 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Organe

1. Organe des Inspektorats sind

a. Inspektoratsrat;

b. die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;

c. die Revisionsstelle.

2. Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten aus deren Mitte.

3. Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.

4. Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht.

5. Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.

6. Die SDK NWCH bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der Vereinbarungskantone unabhängig sein.

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