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951.5 CH-BL

§ 10 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Beitritt zur Vereinbarung

Schlussbestimmungen
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§ 10 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Beitritt zur Vereinbarung

1. Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

2. Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.

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