951.5
CH-BL
§ 10 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Beitritt zur Vereinbarung
Schlussbestimmungen
§ 10 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Beitritt zur Vereinbarung
1. Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
2. Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.