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951.5 CH-BL

§ 1 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Name, rechtliche Natur, Sitz

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§ 1 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Name, rechtliche Natur, Sitz

1. Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen «Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz» (RHI, im Folgenden «Inspektorat» genannt).

2. Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.

3. Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.

4. Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.

Name, rechtliche Natur, Sitz § 2 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates →

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