951.5
CH-BL
§ 1 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates - Name, rechtliche Natur, Sitz
Allgemeines
§ 1 Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates · Name, rechtliche Natur, Sitz
1. Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen «Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz» (RHI, im Folgenden «Inspektorat» genannt).
2. Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.
3. Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
4. Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.