Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 9 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Inspektionen

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 APG · Inspektionen

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden können angemeldete und unangemeldete Inspektionen bei den bewilligungspflichtigen Institutionen durchführen.

← § 8 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 10 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →