941
APGLAPG
CH-BL
§ 8 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Aufsicht
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 8 APG · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Institutionen obliegt derjenigen Gemeinde oder Versorgungsregion, welche mit der Institution eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Diese beinhaltet insbesondere die Aufsicht gemäss Art. 387 ZGB.
2. Ausgenommen sind jene Aufsichtsbereiche, die vom Kanton wahrgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die gesundheitspolizeiliche Aufsicht, die Aufsicht über den Heilmittelbereich und die Lebensmittelkontrolle.
3. Dem Kanton obliegt zudem die Aufsicht über diejenigen bewilligungspflichtigen Institutionen, welche keine Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde oder Versorgungsregion abgeschlossen haben.