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APGLAPG
CH-BL
§ 7 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 7 APG · Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
1. Die Direktion kann die Betriebsbewilligung einschränken oder mit Auflagen versehen sowie die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.
2. Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn
a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen;
b. Auflagen nicht eingehalten werden oder angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
3. Der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Abs. 2 Bst. b. wird vorgängig unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.
4. Die vorgängige Androhung entfällt, wenn für betreute Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.