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941 APGLAPG CH-BL

§ 6 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Bewilligungsvoraussetzungen

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 6 APG · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird auf Gesuch hin erteilt, wenn die Institution

a. über das erforderliche Fachpersonal verfügt;

b. mindestens 1 für die Pflege verantwortliche Fachperson bezeichnet hat, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt;

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

d. eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet;

e. ein Qualitätssicherungssystem gemäss § 11 nachweist;

f. sich der Ombudsstelle gemäss § 18 angeschlossen hat;

g. über eine Haftpflichtversicherung verfügt, welche die mit der Tätigkeit der Institution verbundenen Risiken abdeckt.

2. Die für die Pflege verantwortliche Fachperson muss

a. die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Berufsausübung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen und

b. vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

3. Die Betriebsbewilligung wird befristet auf maximal 5 Jahre erteilt.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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