941
APGLAPG
CH-BL
§ 5 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Betriebsbewilligung
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 5 APG · Betriebsbewilligung
1. Eröffnung und Betrieb von Institutionen, welche Pflegeleistungen im Rahmen einer Organisation anbieten, wie Pflegeheime, Pflegewohnungen, Tages- und Nachtstätten oder Organisationen der spitalexternen Krankenpflege (Spitex), einschliesslich Erweiterung und Änderung des Angebots, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.
2. Pflegefachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, benötigen eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Gesundheitsgesetz.